Das Bundesministerium des Innern hat ein Merkblatt veröffentlicht, in dem klar festgelegt ist: Ukrainer mit vorübergehendem Schutz nach § 24 können zusätzlich ein Arbeitsvisum nach § 18b AufenthG beantragen – also eine Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck der qualifizierten Beschäftigung erhalten (das Schreiben ist im ersten Kommentar angehängt).
Das bedeutet:
• §24 AufenthG (vorübergehender Schutz) – bleibt weiterhin gültig und behält alle Vergünstigungen: Sozialhilfe, Krankenversicherung, ukrainischer Führerschein usw.
• §18b AufenthG – gewährt den Status eines qualifizierten Facharbeiters, erleichtert die offizielle Beschäftigung, eröffnet die Möglichkeit, eine langfristige Aufenthaltserlaubnis (PMP) zu erhalten, und fördert die Familienzusammenführung.
Musterformulierung für die Antragstellung bei der Ausländerbehörde: „Hiermit beantrage ich neben meiner Aufenthaltserlaubnis gem. §24 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. §18b AufenthG.“
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