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In Deutschland ist es offiziell erlaubt, beide Aufenthaltsgenehmigungen gleichzeitig zu haben!

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Das Bundesministerium des Innern hat ein Merkblatt veröffentlicht, in dem klar festgelegt ist: Ukrainer mit vorübergehendem Schutz nach § 24 können zusätzlich ein Arbeitsvisum nach § 18b AufenthG beantragen – also eine Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck der qualifizierten Beschäftigung erhalten (das Schreiben ist im ersten Kommentar angehängt).

Das bedeutet:

• §24 AufenthG (vorübergehender Schutz) – bleibt weiterhin gültig und behält alle Vergünstigungen: Sozialhilfe, Krankenversicherung, ukrainischer Führerschein usw.

 • §18b AufenthG – gewährt den Status eines qualifizierten Facharbeiters, erleichtert die offizielle Beschäftigung, eröffnet die Möglichkeit, eine langfristige Aufenthaltserlaubnis (PMP) zu erhalten, und fördert die Familienzusammenführung.

Musterformulierung für die Antragstellung bei der Ausländerbehörde: „Hiermit beantrage ich neben meiner Aufenthaltserlaubnis gem. §24 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. §18b AufenthG.“

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